Steuerstrafrecht

Die schweizerischen Steuergesetzte haben bestimmte Strafnormen für pflichtwidrige Nichtbeachtung von gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen. Hierbei stützt sich das Gesetz auf das Verschuldensprinzip, welches eine Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit voraussetzt.

Für eine in der Schweiz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person besteht seit dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit, bei einem erstmaligen Vergehen, eine straflose Selbstanzeige einzureichen. Ein solches Vergehen liegt vor, sofern die steuerpflichtige Person versehentlich oder absichtlich die Steuerdeklarationen falsch erstellt hat. Mit einer erstmaligen Selbstanzeige wird auf eine Bestrafung (Busse wegen Steuerhinterziehung und auch eine allfällige Bestrafung wegen Steuerbetrugs und einer damit zusammenhängenden Urkundenfälschung) verzichtet, wobei die Nachsteuern und Zinsen bis maximal 10 Jahre zurück geschuldet bleiben. Wenn Erben melden, dass der Erblasser nicht sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte für die letzten drei Jahre vor dem Tod.

Erfahren die Steuerbehörden auf anderem Weg von unversteuerten Werten, ist eine straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Haben Sie unversteuerte Gelder, welche Sie mittels einer straflosen Selbstanzeige im Steuerhinterziehungsverfahren deklarieren möchten, helfen wir Ihnen gerne bei der Aufarbeitung und Deklaration der Vermögenswerte.